Was bedeutet das autonome Fahren für Herstellerhaftung und Opferschutz?
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Neues aus der Forschung
Was bedeutet das autonome Fahren für Herstellerhaftung und Opferschutz?

Was bedeutet das autonome Fahren für Herstellerhaftung und Opferschutz?
Technische Hochschule Köln
In naher Zukunft werden autonome Fahrzeuge im Straßenverkehr eine wichtige Rolle spielen. Doch auch eine computergelenkte Steuerung wird mit Sicherheit Unfälle verursachen. Die Frage, die sich stellt: Werden dann die Autohersteller für die Schäden haftbar gemacht? Und ist der Opferschutz ausreichend gewährleistet? Fabian Pütz vom Institut für Versicherungswesen der TH Köln hat das Produkthaftungs- und das Straßenverkehrsgesetz unter diesen Gesichtspunkten untersucht.
Nach dem derzeit geltenden Haftungs- und Versicherungsrecht muss auch bei Unfällen im automatisierten Straßenverkehr das Kfz-Versicherungsunternehmen zunächst die Kosten des Geschädigten begleichen. Wenn allerdings die Ursache des Schadens in der Software des Fahrzeugs begründet ist, könnten diese Kosten über das Produkthaftungsgesetz an den Hersteller weitergegeben werden. Kfz-Versicherer wären wohl nur dann grundsätzlich interessiert, die Kosten an die Hersteller weiterzugeben, wenn ein Großschadensereignis mit hohen Kosten vorliegt. Doch diverse Ausschlüsse im Produkthaftungsgesetz könnten dies verhindern. So muss laut aktueller Gesetzesversion der Defekt bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen haben, an dem der Hersteller das Produkt auf den Markt gebracht hat. Software-Updates verändern das automatisierte Fahrzeug allerdings ständig, sodass die Benennung eines fixen Zeitpunkts des so genannten „Inverkehrbringens“ nicht mehr zielführend ist. Das aktuelle Produkthaftungsgesetz ist somit nicht ausgerichtet auf Produkte, die permanent verändert werden können! Zudem kann ein Schadensersatz nach dem aktuellen Produkthaftungsgesetz nur für Schäden an anderen Sachen eingefordert werden – und diese müssen für den privaten Gebrauch bestimmt sein. Die Lösung des Problems: Softwareupdates mit substantiellen Änderungen sollten als jeweils neuer Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ definiert und Schäden an nicht-privaten Sachen in das Produkthaftungsrecht integriert werden.
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Bild: Jorma Bork www.pixelio.de