Traditionelle Denkmuster aufgeben
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Schwerpunkt Hochschulfinanzierung
Traditionelle Denkmuster aufgeben
Die Probleme auf der Einnahmenseite werden vermehrt dadurch erschwert, dass die Finanzbehörden, aufgrund von Monita der Rechnungshöfe, die steuerliche Situation auch der Hochschulen im Einzelnen kritischer beurteilen als in der Vergangenheit. Das klassische Beispiel hierfür ist die steuerliche Überprüfung und deren Konsequenzen bei den Universitätskliniken. Im Ergebnis stehen den Einrichtungen weniger Mittel zur Verfügung – bei steigenden Ausgaben.
Neben organisatorischen Entscheidungen (z.B. Umwandlung der Hochschulen in Stiftungen, Outsourcing-Maßnahmen) wurden verschiedene Einsparungsmaßnahmen ergriffen. Aber auch das Suchen nach neuen Einnahmequellen steht im Fokus der Einrichtungen. Zu beobachten ist dabei jedoch, dass die traditionellen Denkschemata unverändert beibehalten werden. Insbesondere im Bereich der Wissenschaft ist festzustellen, dass die Aussage „Wissenschaft um der Wissenschaft willen, nicht jedoch wegen Einnahmen“ unverändert gilt. Diese Grundaussage ist analog auch im Bildungsbereich weit verbreitet. Als Ergebnis dieser Einstellung werden Einnahmequellen nicht eröffnet.
Hochschulen als gemeinnützige Einrichtungen
Im Bereich der Umsatzsteuer ist seit Langem umstritten, ob die deutsche Auslegung des Umsatzsteuerrechtes, dass Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Wesentlichen im Hoheitsbereich und daher nicht unternehmerisch tätig sein sollen, zutreffend ist. Tatsächlich wird man zu der Auffassung kommen können, dass bei den Universitäten und Hochschulen keine staatlichen Vorbehaltsaufgaben vorliegen, wie zum Beispiel die Privatuniversitäten zeigen. Steuerlich privilegiert sind jedoch nur staatliche Vorbehaltsaufgaben, soweit keine Konkurrenz auf dem Markt besteht. Bereits diese Überlegung, die für das Umsatzsteuerrecht aus dem EU-Recht kommt, führt, wenn sie umgesetzt wird, in ein neues Denkmuster. Meines Erachtens nicht berührt ist dabei die Frage, ob die Universitäten das Humboldt-Prinzip, wie es auch im Hochschulrahmengesetz (HRG) niedergelegt ist, aufgeben sollen. Diese im deutschen Bereich positiv verankerte Denkweise hat nicht zwingend etwas mit der Einnahmeerzielungsabsicht zu tun. Zielführender als das Festhalten an den traditionellen Betrachtungen erscheint ein Auseinandersetzen der Universitäten und Hochschulen mit den Gegebenheiten des Marktes des Dritten Sektors. Voraussetzung hierfür ist das Verständnis, dass Wissenschaft auf Ergebnisse ausgerichtet ist und diese Ergebnisse dem Markt entgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund ist eine grundsätzliche Problematik bereits in dem Einstieg in die Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu sehen, da dort für die Auftragsforschung von Körperschaften des öffentlichen Rechts eine besondere Steuerbefreiung postuliert ist, mit der Folge, dass bei der Umsatzsteuer ein Wettbewerbsnachteil durch den vollen Steuersatz gegenüber gemeinnützigen Forschungseinrichtungen besteht. Da, wie bereits ausgeführt, kein Grund für diese Sonderregelung besteht, wäre es sicher zutreffend, diese aufzuheben und im Gegenzug Universitäten und Hochschulen die umfassende Gemeinnützigkeit zu gewähren. Verbunden damit wäre dann auch zu prüfen, in welchem Umfang bei der Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug aufgrund Unternehmereigenschaft zu gewähren ist. Allein durch dieses geänderte Denkschema dürfte auf der Wissenschaftsseite ein zusätzlicher Anreiz entstehen, Einnahmen aus der Verwertung der wissenschaftlichen Ergebnisse zu erzielen. Auch im Bildungsbereich können entsprechende Strukturen entstehen.
Den vollständigen Text von Konrad Viehbeck und weitere Artikel zum Schwerpunkt "Hochschulfinanzierung" finden Sie in der aktuellen Ausgabe WISSENSCHAFTSMANAGEMENT 1/13.
Foto: Rainer Sturm/pixelio



















